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Lärmschutzmassnahmen Tiefbauamt

Projektbeschreibung

Gemäss den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes (UGS) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Anlagehalter von Strassen verpflichtet, bei Überschreitung der Belastungsgrenzwerte die Lärmsanierung von Gebäuden mit einer Baubewilligung vor dem 01.01.1985, durchzuführen. So muss auch die Stadt Zürich bis März 2018 Lärmschutzmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Wände und Wälle) prüfen und die notwendigen Sanierungsprogramme erarbeiten. Diese werden gemäss Art. 13 LSV durchgeführt.

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